Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen sehr gerne - unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind - zur Seite.
Für den Arbeitnehmer ist am wichtigsten die dreiwöchige Kündigungschutzfrist zu beachten, d. h. daß die Kündigungsschutzklage bis spätestens 21 Tage nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim
zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muß. Eine nachträglichen Zulassung der Klage ist nur sehr eingeschränkt mögelich.
Innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen müssen alle Argumente vorgetragen werden, die gegen oder für die Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung sprechen. Dazu gehören die soziale
Rechtfertigung der Kündigung (hätte vielleicht der Arbeitgeber einen anderen vergleichbaren Arbeitnehmer kündigen müssen), die Schriftformklausel und/oder der Verstoß gegen ein Kündigungsverbot
etc. Im Falle einer fristlosen Kündigung wird auch überprüft, ob die Voraussetzungen des § 626 BGB zum Zeitpunkt der Kündigung vorlagen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen als Ihr Rechtsanwalt sehr gerne zur Verfügung. Senden Sie mir Ihre Nachricht per E-Mail an
chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de oder rufen Sie mich an unter 0371/33493290 und wir vereinbaren
sofort einen Termin.