Schweigerecht

Kein Beschuldigiter muss sich selbst belasten.  Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 09.06.2009 — BGH 4 StR 170/09 bekräftigt. Dieser verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz beinhaltet das Recht des Beschuldigten und später auch des Angeklagten zu Schweigen und ergibt sich aus § 136 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Tatverdächtige ist somit über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren.

 

Ich verteidige Sie in allen Stadien eines Strafverfahrens und hoffe, daß Sie zuvor geschwiegen haben, da Sie sich durch eine eigene Aussage belasten könnten.

 

Rufen Sie mich an unter 0371/33493290 oder schildern Sie mir per E-Mail chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de Ihr Problem.