Ich berate Sie gern, ob Sie nach einem Verkehrsunfall fiktiv abrechnen können. Bei einer fiktiven Abrechnung schuldet der gegnerische Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten netto, d. h. ohne Umsatzsteuer gemäß Gutachten schon vor der Reparatur. Der Geschädigte entscheidet somit, ob er die Reparatur durchführen lassen will oder netto gemäß Gutachten abrechnet und die Fahrzeugschäden unrepariert oder günstiger reparieren läßt. Die Umsatzsteuer kann nur verlangt werden, soweit sie (z. B. im Rahmen einer Teilreparatur) angefallen ist.
Beachten Sie aber: Im Rahmen der fiktiven Abrechnung kürzt der gegnerische Haftpflichtversicherer häufig die Stundenverrechnungsätze der Werkstatt gem. Gutachten und zahlt lediglich einen geringen Betrag aus als im Gutachten angegeben. Zu diesen Fällen gibt es umfangreiche Rechtsprechung, die für einen Laien nur sehr schwer zu durchschauen ist.
Sollte ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sein, wird der gegnerische Haftpflichtversicherer natürlich auch nur diesen ersetzen und nicht fiktiv nach den geschätzten Reparaturkosten abrechnen!
Ich prüfe für Sie die Sach- und Rechtslage und werde Ihre berechtigten Ansprüche gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen. Senden Sie mir Ihre Nachricht per E-Mail chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de oder rufen Sie mich an unter 0371/33493290 und wir vereinbaren sofort einen Termin.