Gerade bei einem Verkehrsunfall stehen unabhängige Zeugen neben den beteiligten Fahrern nicht immer zur Verfügung. Dies ist jedoch unschädlich, da es für die Würdigung der unterschiedlichen
Aussagen der beiden beteiligten Fahrer nicht darauf ankommt, ob einer nichtprozeßbeteiligter Zeuge und der andere Partei (Kläger oder Beklagter) des Prozesses ist. Hier hilft die sogenannte
Vier-Augen-Rechtsprechung. Vor dem Grundsatz der Waffengleichheit und der Vorschrift des Art. 6 EMRK ist die Benachteiligung der Partei über keinen eigenen Zeugen zu verfügen, durch Vernehmung
der Partei gem. § 448 oder durch Anhörung der Partei gem. § 141 ZPO auszugleichen (EGMR NJW 1995, 1413; BGH, NJW 1999, 365 ff.). Zu beachten ist aber, daß zwingend auch ein förmlicher
Beweisantrag auf Parteianhörung oder Parteivernehmung zu stellen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus die beteiligten Fahrer anzuhören. Diese Rechtsprechung führt dazu, daß das
Gericht der Aussage der Partei und eben nicht der des Zeugen folgen darf und bei voller richterlicher Überzeugung auch muß.